GefBu. Gefährdungsbeurteilungen.

Wir unterstützen Sie bei der der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen!
 
 

Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich gefordert und gilt für alle Betriebe und die Feuerwehren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu; sie bekommt im modernen Arbeitsschutz einen zunehmend höheren Stellenwert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht starre Vorgaben, sondern vernünftiges Denken das Handeln leiten sollen.

Wir, die Kobra GmbH für Brandschutz, unterstützen Sie professionell bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Sie möchten sich informieren? Wir helfen gern.
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

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Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Die Ursprünge der Gefährdungsbeurteilung gehen auf das Arbeitsschutzgesetz von 1996 zurück. Danach hat der Arbeitgeber die Gefährdungen, die sich für Beschäftigte bei der Arbeit ergeben, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren. Dies wird analog in der Arbeitsstättenverordnung gefordert und hat zur Folge, dass nicht nur die Tätigkeiten sondern auch die Gefahren die von Betrieb oder Feuerwehrgerätehaus ausgeht bewertet werden müssen.

Hier fordert der Gesetzgeber den Stand der Technik einzuhalten. Ist dies nicht der Fall, muss die Abweichung bewertet werden.

Als Beschäftigte gelten nach diesem Gesetz vor allem Arbeitnehmer und Beamte. Folglich gilt das Arbeitsschutzgesetz für Beschäftigte in Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren, aber auch für Beschäftigte in Freiwilligen Feuerwehren (z. B. hauptberufliche Kräfte in ständig besetzten Wachen, hauptberufliche Gerätewarte, etc.). Für die rein ehrenamtlich Tätigen in Freiwilligen Feuerwehren findet das Arbeitsschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung.

Hier haben die Unfallverhütungsvorschriften daher eine besondere Bedeutung. Die Inhalte richten sich an den so genannten Unternehmer. Im kommunalen Bereich ist der Unternehmer die Gemeinde bzw. die Stadt und wird durch den Bürgermeister und den Gemeinde- bzw. Stadtrat vertreten.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 früher GUV-V A1) hat der Unternehmer die Gefährdungen, die sich für Versicherte bei ihrer Tätigkeit ergeben, zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln.

Damit ergibt sich auch für die Freiwilligen Feuerwehren die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

 

Zusätzlich ergeht in §3 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 ein besonderer Hinweis für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich tätig werden. Für diese hat der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, die denen dieser Vorschrift gleichwertig sind.

Welche Anlässe können z.B. eine Gefährdungsbeurteilung erfordern?

Wenn ...

... für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Arbeiten mit der Motorsäge) keine Feuerwehrdienstvorschriften bestehen
 
... von Durchführungsanweisungen, Regeln oder Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung abgewichen wird
 
... technische Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Maschinen) beschafft oder umgerüstet werden
 
... neue Arbeitsstoffe eingesetzt werden (z. B. Desinfektionsmittel, Schaummittel, etc.)
 
... Unfälle, Beinaheunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen auftreten
 
... Einrichtungen (z. B. Feuerwehrhaus) neu oder umgebaut werden oder vorhandene Einrichtungen Problembereiche erkennen lassen
 
... Behörden, Verbände oder Unfallversicherungsträger Hinweise auf gefährliche Situationen geben
 
... hauptamtliche Kräfte beschäftig werden (z. B. Gerätewart), müssen nach Vorgabe des staatlichen Arbeitsschutzregelwerkes Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden

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Guido Burckert
Dipl. Sicherheitsingenieur (FH)
Sachverständiger für den Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Dozent beim TÜV Saarland
Dozent bei der BGHM
Dozent bei KOBRA-Brandschutz
arbeitssicherheit-ruhrgebiet.de

 

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